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 Was Sie als erstes klären sollten

Handelt es sich um einen selbstverschuldeten Unfall (Kaskoschaden)?
Oder handelt es sich um einen fremdverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden)?

Vor irgendwelchen Auftragserteilungen sollten Sie sich darüber unbedingt Klarheit verschaffen. In der Regel ist Ihnen dabei jeder seriöse Sachverständige oder Rechtsanwalt behilflich. Erst jetzt sollten Sie die erforderlichen Schritte einleiten.

1. Kaskoschaden

Setzen Sie sich mit Ihrer Versicherung in Verbindung und klären, ob Sie einen Sachverständigen beauftragen dürfen, oder ob die Versicherung selbst einen Sachverständigen beauftragt.
Weitere Fragen zum Kaskoschaden beantworten wir Ihnen auf Wunsch und Anfrage telefonisch oder persönlich.

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2. Haftpflichtschaden

Schadenfeststellung

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat. Nur ein unabhängiger Sachverständiger ermittelt objektiv die erforderlichen Reparaturkosten, ggf. den Wiederbeschaffungswert, die evtl. eingetretene Wertminderung, sowie die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer. Der Sachverständige gibt Ihnen Auskunft über die Reparaturwürdigkeit und eine eventuelle Inanspruchnahme der sogenannten 130% Regel.

Die Kosten für das Sachverständigengutachten übernimmt die zahlungspflichtige Versicherung!

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Rechtsbeistand

In jedem Fall hat der Geschädigte die Möglichkeit einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu beauftragen.
Adressen von verkehrsrechterfahrenen Anwälten benennt auf Wunsch die Rechtsanwaltskammer Sachsen, Tel. 0351/319590 oder die örtlichen Anwaltsvereine in Ihrer Nähe.

Zum Beispiel:
Anwaltsverein Chemnitz 0371/6949724
Anwaltsverein Zwickau 0375/213556
Anwaltsverein Dresden 0351/3184113
Anwaltsverein Leipzig 0341/997520

Reparatur

Die Wahl der Reparaturwerkstatt steht dem Geschädigtem frei. Er entscheidet, wo sein Fahrzeug im Reparaturfall repariert wird.

Man hat auch die Möglichkeit einer sogenannten fiktiven Abrechnung. Das heißt: Die in einem Gutachten ermittelten Reparaturkosten können Sie sich von der Versicherung erstatten lassen. Diese Variante kommt meistens dann zur Anwendung, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht, teilweise oder selbst reparieren.

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Mietwagen

Für die Dauer des Fahrzeugausfalls können Sie sich ein Ersatzfahrzeug anmieten, wenn Sie dieses privat oder geschäftlich benötigen.

Wenn Sie keinen Mietwagen benötigen steht Ihnen in der Regel Nutzungsausfallentschädigung zu. Die Höhe richtet sich nach Fahrzeugtyp und Ausfallzeit. Die Ausfallzeit ermittelt der unabhängige Sachverständige in seinem Gutachten.

Wertminderung

Bei vielen Unfällen tritt eine Wertminderung am Fahrzeug ein. Der merkantile Minderwert ist ein erstattungspflichtiger Schaden, der damit begründet wird, dass auch ein fachgerecht instandgesetzter Unfallwagen im Falle einer späteren Veräußerung einen geringeren Erlös erzielen kann, als ein unfallfreies Fahrzeug. Die Höhe der Wertminderung ermittelt der unabhängige Sachverständige und weist diese im Gutachten gesondert aus.

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Personenschaden

Wurden Sie bei einem unverschuldeten Unfall verletzt, dann haben Sie in der Regel Anspruch auf Schmerzensgeld. Suchen Sie daher unbedingt einen Arzt und einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens auf. Nur so sichern Sie sich Ihre vollen Ansprüche.

Am Unfallort

Verlassen Sie sich bei der Unfallaufnahme nie alleine auf die Polizei. Sichern Sie sich selbst die erforderlichen Angaben. Notieren Sie Namen, Anschrift, Kennzeichen und Versicherungsdaten der Unfallbeteiligten. Wichtig sind auch die Anschriften eventueller Zeugen. Verwenden Sie wenn vorhanden einen vorgedruckten Unfallbericht. Günstig ist weiterhin das Anfertigen von Fotos am Unfallort. Unterschreiben Sie nie sofort ein Schuldanerkenntnis.

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