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 Zusammenfassung

Hier ein kurzer Ratgeber nach unverschuldetem Verkehrsunfall, was dem Geschädigten zusteht und was die gegnerische zahlungspflichtige Versicherung in jedem Fall zahlen muss:

  1. Dem Geschädigtem steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen, meist "Hauseigenen", Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Nur bei Bagatellschäden (Kleinstschäden) ist ein Kostenvoranschlag ausreichend.
  2. Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Anwalt spezialisiert auf Verkehrsrecht ist.
  3. Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Fachwerkstatt reparieren zu lassen.
  4. Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis auszahlen zu lassen. Das heißt: Die in einem Schadengutachten ermittelten Reparaturkosten werden Ihnen erstattet (fiktive Abrechnung).
  5. Wurde Ihr Fahrzeug so stark beschädigt, dass ein Wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, so haben Sie Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert. Den Restwert zahlt Ihnen dann ein Restwertkäufer. Ob überhaupt ein Totalschaden vorliegt, bzw. wie hoch der Rest- und der Wiederbeschaffungswert ist, wird nur in einem unabhängigen Schadengutachten objektiv ausgewiesen.
  6. Bei entsprechend wertigen Fahrzeugen haben Sie Anspruch auf Erstattung einer Wertminderung. Die Höhe der Wertminderung richtet sich nach verschiedenen Faktoren und wird im Rahmen der Gutachtenerstellung ausgewiesen.
  7. Weiterhin besteht Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten oder auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung während der Reparaturzeit oder bis zum Kauf eines neuen Autos, wenn es zum Totalschaden kam.
  8. Bei entsprechender Verletzung haben Sie i.d.R. Anspruch auf Schmerzensgeld.

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Die Inanspruchnahme all Ihrer o.g. Rechte hat nichts mit einem Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht zu tun.

Achten Sie also in Ihrem eigenen Interesse nicht nur auf eine schnelle, sondern auch auf eine vollständige Schadensregulierung.

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